Timo Janßen

Sicherheitstechnische Betreuung von Arbeitgeberbetrieben: Auf Basis des Arbeitssicherheitsgesetzes hat jeder Betrieb, der Fremdarbeitskräfte beschäftigt, eine sicherheitstechnische Betreuung nachzuweisen. Zu den Arbeitskräften zählen: Auszubildende, Fremdangestellte in Voll- oder Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte oder Praktikanten. Aber auch der Betrieb mit einer entlohnten Familienarbeitskraft (Sohn oder Frau) muss eine sicherheitstechnische Betreuung nachweisen. Um seinen Betrieb aber auch den […]

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