Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CNO-Expo BV
Hinterlegt bei der Handelskammer in Enschede

CNO-Expo BV hat seinen Sitz und Geschäftssitz in Enter am Reintsweg 1B. Veranstaltungen: Messen, Ausstellungen und/oder Veranstaltungen, die von oder in Zusammenarbeit mit CNO-Expo organisiert werden. Gegenpartei: die Person, die einen Vertrag mit CNO-Expo abschließt oder abgeschlossen hat. Miete: der Betrag, den die Gegenpartei CNO-Expo als Entgelt für die von CNO-Expo zur Nutzung überlassene Standfläche schuldet. Standfläche: die an die andere Partei vermietete Quadratmeterzahl.

ARTIKEL I – ANWENDBARKEIT
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Vereinbarungen der CNO Expo BV mit Sitz in Rijssen, im Folgenden als Benutzer bezeichnet. Die Angebote und/oder Vereinbarungen beziehen sich auf Messen, Ausstellungen und/oder Veranstaltungen, die von oder in Zusammenarbeit mit CNO Expo organisiert werden und im Folgenden als Veranstaltungen bezeichnet werden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, als beide Parteien dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme durch die andere Partei – mit der die Person, die einen Vertrag mit dem Nutzer abschließt oder abgeschlossen hat, bezeichnet wird – akzeptiert und kommentarlos ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, auf die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, gilt als Zustimmung zu deren Anwendung. Die mögliche Nichtanwendbarkeit einer (Teils von a) Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen.

ARTIKEL II – ANGEBOTE/PREISE
1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferzeiten usw. von CNO-Expo sind unverbindlich, es sei denn, die von CNO-Expo durchzuführenden Präsentationen sind in einer vollständigen Beschreibung niedergelegt, sei es oder nicht von einer Zeichnung oder mehreren Zeichnungen begleitet. . Die zuletzt gemeldete Beschreibung/Zeichnung(en) ist zu erstellen und den ersten gemeldeten Unterlagen zeitgleich beizufügen. In diesem Fall ist die Beschreibung/Zeichnung für beide Parteien bindend. Alle Kostenvoranschläge/Angebote sind freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Enthält ein Angebot/Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses von der anderen Partei angenommen, hat der Nutzer das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. A. Falls zwischen dem Datum des Abschlusses der Erhöhung und/oder Änderungen durch die Regierung und/oder Gewerkschaften bei den Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialbestimmungen vorgenommen werden, ist der Nutzer berechtigt, diese Erhöhungen an die weiterzugeben andere Partei. Sollte eine neue Preisliste vom Benutzer und/oder Lieferanten zwischen den oben genannten Daten herausgegeben werden und in Kraft treten, ist der Benutzer berechtigt, die darin angegebenen Preise der anderen Partei in Rechnung zu stellen oder die Bestimmungen des vorherigen Satzes anzuwenden.
2. B. Für den Fall, dass die andere Partei eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, können Preiserhöhungen 3 Monate nach ihrem Entstehen in den oben genannten Beträgen weitergegeben/belastet werden. Bei kurzfristigeren Preiserhöhungen ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL III – PFLICHTEN DER PARTEIEN
1. Termine und Ort der Veranstaltungen:
1. CNO-Expo behält sich jederzeit das Recht vor, die festgelegten Daten, Zeiten und Orte der Veranstaltung aufgrund besonderer Umstände zu ändern und/oder die Veranstaltung abzusagen.
2. In keinem dieser Fälle kann die andere Partei, unabhängig von der Phase der Teilnahme, einen Anspruch auf Schadensersatz in irgendeiner Form oder aus irgendeinem Grund geltend machen.
3. Änderungen von Datum, Uhrzeit oder Ort berechtigen die andere Partei nicht, diese Registrierung ganz oder teilweise zu stornieren.
4. Wenn die CNO Expo entscheidet, dass die Veranstaltung nicht stattfindet, werden alle bereits vorgenommenen Anmeldungen und Zuteilungen storniert. Die Rückerstattung der bereits gezahlten Standmiete erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Entscheidung. In einem solchen Fall ist CNO Expo nicht verpflichtet, irgendeine Form von Entschädigung für Zinsen, Kosten und dergleichen zu zahlen.

2. Akzeptanz der anderen Partei als Teilnehmer:
1. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung kann nur durch Ausfüllen und Unterzeichnen einer hierfür vom Nutzer in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellten Vereinbarung durch die Gegenpartei erfolgen.
2. CNO Expo behält sich das Recht vor, eine Teilnahmeanfrage abzulehnen, wenn die Interessen (eines) anderen Teilnehmers und/oder des Nutzers und/oder der Veranstaltung als solcher dies nach eigenem Ermessen erfordern des Benutzers.
3. Standfläche wird nur für die gesamte Dauer einer Veranstaltung vermietet

3. So nehmen Sie teil:
1. Die Veranstaltung steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offen, denen die Teilnahme durch die CNO Expo ermöglicht wird.
2. Es dürfen nur die Artikel verwendet werden, die in der Teilnahmevereinbarung aufgeführt sind. Der Nutzer ist berechtigt, Artikel, die dieser Anforderung nicht genügen, auf Kosten der jeweils anderen Partei entfernen zu lassen. Sofern vom Nutzer nicht anders schriftlich festgelegt, dürfen keine deponierten und/oder umgebauten Waren ausgestellt/angeboten werden.
3. Der Nutzer teilt den verfügbaren Platz unter den Teilnehmern/Kontrahenten auf. Der Nutzer behält sich das Recht vor, das Layout aus organisatorischen Gründen jederzeit zu ändern.
4. Außer nach Rücksprache und schriftlicher Erlaubnis des Nutzers ist es nicht gestattet, Getränke und Speisen jeglicher Art (durch Dritte) zum Verzehr vor Ort und/oder zum Mitbringen in das Veranstaltungsgelände zu bringen bringen lassen oder Verkauf, Werbung und/oder Kundengewinnung, sei es in Form von Mustern oder nicht.
5. Der anderen Partei ist es nicht gestattet, Aktivitäten zu entwickeln, die nach Ansicht des Nutzers der Veranstaltung, an der die andere Partei teilnimmt, schaden könnten.
6. Ohne schriftliche Genehmigung des Nutzers ist es der anderen Partei untersagt, Lotterien und/oder Wettbewerbe während Veranstaltungen zu organisieren.
7. Die Gegenpartei kann keine Exklusivrechte in Bezug auf die von ihr auszustellenden Waren geltend machen, es sei denn, die Exklusivität wurde vom Nutzer schriftlich bestätigt.

4. Grenzen der angemieteten Standfläche:
1. Tiefe und Breite der gemieteten Grundstücksfläche werden vom Nutzer angegeben. Der Standbau einschließlich der Wände muss diese Maße einhalten.
2. Standbau und Einrichtung dürfen eine Höhe von 2,75 m nicht überschreiten. Abweichungen hiervon dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Nutzers erfolgen. Falls erforderlich, kann der Benutzer eine Anpassung der Position der anderen Partei anordnen. Die Nichteinhaltung einer solchen Anordnung durch die andere Partei führt zu den in Art. IV.
3. Das Anbringen von Decken oder anderen Verkleidungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Nutzers. Es ist darauf zu achten, dass alle Decken bündig mit den Decken des Nachbarstandes abschließen.

5. Anordnung der Stände:
1. Der anderen Partei wird die Möglichkeit gegeben, die gemietete Fläche während eines vom Nutzer zu bestimmenden Zeitraums vor der Anfrage für die Veranstaltung bereitzustellen.
2. Der Nutzer bestimmt, wann Liefertransporte und Einrichtungstätigkeiten spätestens beendet sein müssen.
3. Während der Veranstaltung dürfen sich an öffentlich zugänglichen Orten keine Verpackungs- oder Transportmaterialien befinden.
4. Das Fahren oder Lassen eines Gabelstaplers/Aufzugs/internen Transports erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
5. Verwendete Materialien müssen den Brandschutzbestimmungen entsprechen. Bei Verwendung von brennbaren Materialien wie Ködertuch, Jute etc. müssen diese mit einem feuerfesten Material imprägniert werden. Alle Wände und Decken müssen zur Zufriedenheit des Benutzers fertiggestellt sein.
6. Wenn Erde, Sand oder andere Feuchtigkeit anziehende/enthaltende Gegenstände in Standardkleidung verarbeitet werden, muss der Boden ausreichend gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden.
7. Es ist weder im Außen- noch im Innenbereich gestattet, an oder auf den Gebäuden des Nutzers, in welcher Art auch immer, Material jeglicher Art anzubringen oder anbringen zu lassen.

6. Technische Ausstattung der Stände:
1. Auf den angemieteten Flächen können Arbeiten zum Bau von Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser und Telefon durchgeführt werden.
2. Die Arbeiten müssen auf Kosten der Gegenpartei von anerkannten Installateuren gemäß den Vorschriften der Versorgungsunternehmen durchgeführt werden.
3. Der Nutzer übernimmt gegenüber der anderen Partei keine Haftung in Bezug auf die Bereitstellung von Strom, Gas und Wasser.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorschriften der Versorgungsunternehmen zur Nutzung von Strom, Gas und Wasser einzuhalten. Ein Verstoß führt zur Schließung, ohne dass die andere Partei Anspruch auf Entschädigung hat.
5. Anschlusskästen, Brunnen und Schienen für die Stromversorgung sowie Anschlussbrunnen und -hähne für Wasseranschlüsse müssen jederzeit zugänglich sein. Gleiches gilt auch für Hydranten, Feuerrollen und Türen. Diese müssen auch vom Gehweg aus gut sichtbar sein. Die andere Partei ist jederzeit verpflichtet, Vorschriften oder Anweisungen der örtlichen Feuerwehr unverzüglich zu befolgen oder umzusetzen.

7. Nutzung der Standfläche:
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den gesamten von ihm gemieteten Raum während der Zeiten, in denen die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, angemessen mit Artikeln und Servicepersonal zu besetzen, die dem Charakter der Veranstaltung angemessen sind einzurichten, vom Benutzer zu beurteilen.
Wenn die andere Partei diese Bedingungen nicht einhält, ist der Benutzer berechtigt, die Einrichtungsmaterialien der anderen Partei zu entfernen. In diesem Fall haftet der Vertragspartner für die dem Nutzer entstehenden Kosten für die Instandsetzung der Standfläche.
2. Der Direktor, Mitarbeiter oder bevollmächtigte Vertreter des Nutzers haben jederzeit Zugang zu den von der anderen Partei gemieteten Räumlichkeiten.
3. Ausstellungsgüter müssen so ausgestellt werden, dass die freie Sicht durch die Ausstellungsfläche und umliegende Stände nicht behindert wird. Dies liegt im Ermessen des Benutzers. Ausstellungsgut darf während der Öffnungszeiten nicht abgedeckt werden. Der Benutzer hat das Recht, jegliche Abdeckung zu entfernen, ohne gegenüber der anderen Partei haftbar gemacht zu werden.
4. Der anderen Partei ist es ausdrücklich untersagt, die von ihr angemieteten Flächen ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder ganz oder teilweise von Dritten nutzen zu lassen oder zu vermischen Raum mit denen der anderen Teilnehmer austauschen.
5. Der anderen Partei ist es nicht gestattet, Maschinen, Geräte und/oder Produkte auszustellen, für die der Hersteller oder anerkannte Importeur keine Genehmigung erteilt hat.

8. Räumung des Standes:
1. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Vertragspartner verpflichtet, die gemietete Fläche für einen vom Nutzer zu bestimmenden Zeitraum zu räumen und den Abtransport von Waren und Materialien zu veranlassen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm gemietete(n) Standfläche(n) in demselben Zustand zu hinterlassen, wie sie ihm vom Nutzer zur Verfügung gestellt wurden.
3. Wenn die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist CNO-Expo berechtigt, die von der Gegenpartei gemietete Fläche auf ihre Kosten in einer von ihr zu bestimmenden Weise in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen zu lassen .
4. Wird der Stand des Vertragspartners vor Ende der Veranstaltung geräumt, wird ein Bußgeld von 700 € fällig. Dies schließt jegliche Entschädigung für direkte und indirekte Schäden aus.

9. Freie Stände:
1. Sollte die Mietfläche nicht oder nicht rechtzeitig geräumt worden sein, ist der Nutzer nur bis zum Ablauf der Frist und ohne jegliche Räumung berechtigt, dies auf Kosten der anderen Partei zu tun Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, sie zu entfernen und zu lagern sowie den Raum wieder in den Zustand zu versetzen, in dem er der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurde.
2. Der Teilnehmer kann in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz in welcher Form und aus welchem ​​Grund auch immer geltend machen.

10. Katalog:
1. Wenn ein offizieller Katalog veröffentlicht wird, hat die andere Partei Anspruch darauf, dass ihre Teilnahme darin aufgeführt wird. Der Katalog wird gemäß den Angaben der Gegenpartei auf dem Anmeldeformular zusammengestellt.
2. Der Nutzer bestimmt die Art und Weise, wie die Einträge bearbeitet werden, und behält sich außerdem das Recht vor, die Angaben der anderen Partei gegebenenfalls zu kürzen.
3. Der Nutzer haftet nicht für Ungenauigkeiten, Fehler oder Auslassungen, die im Katalog erscheinen können. Sie übernimmt auch keine Haftung gegenüber Dritten aufgrund der Aufnahme falscher Daten der anderen Partei.

11. Teilnehmerkarten und Beziehungskarten:
1. Der Vertragspartner erhält für sich und seine fest angestellten Mitarbeiter unentgeltlich nicht übertragbare, auf Ihren Namen ausgestellte Teilnehmerkarten. Diese Ausweise sind streng personengebunden und dienen als Identitätsnachweis und Zugangsnachweis zur Veranstaltung, sowohl während der Zeit, in der die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, als auch während der für den Auf- und Abbau der Stände zur Verfügung gestellten Zeiten.
2. Die Anzahl der kostenlosen Teilnehmerkarten richtet sich nach der Größe der gemieteten Standfläche mit mindestens 2 und maximal 10 Karten. Diese Karten werden nur einmal ausgestellt und können bei Verlust, Diebstahl etc. nicht ersetzt werden. Zusätzliche Teilnehmerkarten können vom Nutzer zu einem von ihm festzulegenden Preis angefordert werden.
3. CNO Expo ist jederzeit berechtigt, Personal der anderen Partei ohne weitere Angabe von Gründen den Zugang zum Gelände und zu den Gebäuden zu verweigern.

12. Katastrophen:
1. Bei Unglücksfällen während oder nach der Messe können Aussteller in keiner Weise Kosten geltend machen.

13. Lieferanten:
1.Lieferanten von CNO-Expo BV, die CNO-Expo BV für welchen Zweck auch immer beliefern; sind verantwortlich für die Lieferung und/oder den Bau von gekauften oder gemieteten Objekten nach Genehmigung durch CNO per E-Mail oder schriftlich ihres gesendeten Angebots. Wenn ein Lieferant getroffene Vereinbarungen nicht einhält, ist er direkt für alle Schäden verantwortlich, die CNO-Expo entstehen.

ARTIKEL IV – ANWENDUNG / VERWENDUNG VON WASSER
1. Die vorübergehende Trinkwasserversorgung ist Bestandteil des Bewirtschaftungsplans gemäß Gesetz „Vorübergehende Legionellen-Verhütungsverordnung“, jeder muss (bei Androhung des Ausschlusses von der Messeteilnahme) die Bestimmungen der einhalten diese Vorschriften.
2. Jeder, der Wasser in irgendeiner Weise verwendet und/oder verwendet, kann dieses nur über einen Anschluss beziehen, der beim internen Installateur von CNO Expo BV angefordert wird.
3. Die Entnahme von Wasser aus anderen Entnahmestellen der ortsfesten Installation in den Gebäuden (z. B. den Feuerwehrschlauchhaspeln und in den Toiletten) ist aus Sicht der öffentlichen Gesundheit strengstens untersagt.
4. Eine Verbindung wird erst hergestellt, wenn ein vollständig ausgefülltes Registrierungsformular per E-Mail, Fax oder Post an CNO Expo BV gesendet wurde.
5. Anschlüsse für Küchenzeilen, Kaffeemaschinen etc. stellen keine Gefahr im Sinne einer Legionellenverbreitung dar und bedürfen keiner weiteren Maßnahmen.
6. Stehende Gewässer (Teiche etc.), in denen keine aerosolbildenden Einrichtungen eingebaut sind, stellen im Zusammenhang mit der Legionellenverbreitung kein Risiko dar.
7. Die Verwendung von Geräten, die Wasser zerstäuben (Aerosolbildung) (und möglicherweise Legionellen verbreiten) können, wie Springbrunnen, Sprinkler, Duschen, Sprudelbäder, Luftbefeuchter, Vernebler usw., ist jederzeit untersagt.
8. Geräte oder nachfolgende Installationen von Benutzern, die an das Wassernetz angeschlossen sind, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen;

  • Verwendete Materialien müssen ein KIWA-Gütezeichen oder ein KIWA-Prüfzeichen tragen.
  • Die Geräte dürfen das Trinkwassernetz nicht gefährden und müssen den Bestimmungen der AVWI und den darauf aufbauenden VEWIN-Arbeitsblättern entsprechen. Der Anschluss der Geräte muss ausreichend gesichert sein.

9. Der Aussteller ist jederzeit voll verantwortlich für alle Schäden und/oder Folgeschäden, die sich aus der Anwendung der verwendeten Konstruktion mit Wasser ergeben.
10. Der Aussteller muss bei Inspektionen durch CNO Expo BV, Installateur und/oder Inspektionsbehörden jederzeit uneingeschränkt kooperieren. Die Kosten für notwendig erscheinende Recherchen und/oder Bemusterungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
11. Im Zweifelsfall oder bei Verstößen ist die Ausstellungsorganisation CNO Expo BV jederzeit berechtigt (entschädigungsfrei in welcher Form auch immer), dem Aussteller die Ausstellung der gebrauchten Konstruktion zu untersagen.
12. Alle verwendeten Materialien bleiben Eigentum des Installateurs.
13. CNO Expo BV übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Folgeschäden jeglicher Art (einschließlich körperlicher Folgen), die durch unvorhersehbare Änderungen der Qualität des gelieferten Wassers sowie durch Qualitätsänderungen verursacht werden, die durch die Anwendung verursacht werden des zugeführten Wassers.
14. CNO Expo BV behält sich jederzeit das Recht vor, diese Vereinbarung nicht durchzusetzen. CNO Expo BV kann in keinem Fall für Folgeschäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Nichterfüllung dieser Vereinbarung ergeben.

ARTIKEL V – ZAHLUNG
1. Die Zahlung der zur Verfügung gestellten Standfläche hat gemäß den im Teilnahmevertrag genannten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Wird der Teilnahmevertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn geschlossen, sind die gesamte Standmiete und die bis dahin geschuldeten sonstigen Kosten vor Beginn des Standaufbaus zu bezahlen. Alle sonstigen durch die Teilnahme entstehenden Kosten sind vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen. Alle Mietnebenkosten und Nebenkosten; bei Arbeiten, die während der Veranstaltung zu Gunsten der anderen Partei ausgeführt wurden, hat die Zahlung bar vor Ort oder sofort nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zu erfolgen. Wenn eine Rechnung im oben genannten Sinne nicht sofort vollständig bezahlt wurde:

a. ab diesem Zeitpunkt wird der Gegenpartei ein Kreditbegrenzungszuschlag von 2 % berechnet, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.

b. die Gegenpartei schuldet dem Nutzer Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 6: 119/120 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzüglich 4 %, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Teile eines Monats gelten in diesem Fall als volle Monate.

c. die Kosten im Zusammenhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Inkasso- und/oder Vollstreckungsmaßnahmen gehen zu Lasten der anderen Partei. Letzterer schuldet insoweit mindestens den zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Inkassosatz der niederländischen Anwaltskammer. Nach Wahl des Nutzers kann der Vertrag unter den vorstehenden oder ähnlichen Umständen ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufgelöst werden, unabhängig davon, ob er mit einem Schadensersatzanspruch verbunden ist oder nicht. Wenn die andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist der Benutzer berechtigt, die Erfüllung der gegenüber der anderen Partei eingegangenen Verpflichtungen auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde. Gleiches gilt bereits für den Zeitpunkt des Verzugs/der Abwesenheit, wenn der Nutzer den begründeten Verdacht hat, dass Gründe für Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bestehen. Der Nutzer behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Standfläche ohne weitere Benachrichtigung oder Schadensersatzpflicht seinerseits an Dritte zu vermieten und/oder der anderen Partei eine andere Standfläche zuzuweisen.

2. Zahlungen der Gegenpartei dienen immer zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend der am längsten ausstehenden fälligen und zahlbaren Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf a spätere Rechnung.

ARTIKEL VI – KONKURS, ENTÄUSCHUNG
Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der zwischen der anderen Partei und dem Benutzer geschlossene Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die andere Partei für insolvent erklärt wird , vorläufige Zahlung verlangt oder die Verfügungs- und/oder Handlungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon durch Pfändung, Vormundschaft oder sonst verliert, es sei denn, der Treuhänder betrachtet die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag als sein Vermögen.

ARTIKEL VII – ENTSCHÄDIGUNG/AUFRECHNUNG
Wenn die andere Partei, aus welchen Gründen auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen CNO-Expo hat oder erwerben wird, verzichtet die andere Partei auf das Recht auf Schadensersatz in Bezug auf diese Forderung(en). Der genannte Verzicht auf das Recht auf Aufrechnung/Schadensersatz gilt auch, wenn die andere Partei Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.

ARTIKEL VIII – STORNIERUNG/AUFLÖSUNG
Die andere Partei verzichtet auf andere gesetzliche Bestimmungen, es sei denn, es wurde eine Aufhebung gemäß nachstehendem Absatz vereinbart. Eine Stornierung durch die andere Partei ist nur möglich, wenn eine Entschädigung gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels gezahlt wird. Bei Stornierung mindestens 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn schuldet die Gegenpartei eine Entschädigung in Höhe von 25 % der Miete. Bei einer Stornierung 4 Monate bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn sind 50 % der gesamten Standmiete an CNO-Expo zu zahlen. Bei Abwesenheit zu den vorgenannten Messeterminen oder bei Stornierung 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn werden 100 % fällig. Bei der CNO-Expo werden im Zusammenhang mit der Anmietung entstehende Mehrkosten (z. B. für Vorsorgemaßnahmen am Mietobjekt) stets zu 100 % zusätzlich zu den Stornokosten vom Vertragspartner getragen. Ist der Vertragspartner verhindert, die von ihm gemietete Fläche zu nutzen, oder beendet er seinen Stand vorzeitig oder verlässt er ihn vor Ende der Veranstaltung, werden vorausbezahlte Standmieten und Kosten nicht erstattet. Im Übrigen bleibt der Vertragspartner für die volle Standmiete und Kosten haftbar und haftet für alle Schäden, die dem Nutzer durch die Zwangsvollstreckung entstehen, wie etwa Kosten, die für die Einrichtung der Standfläche gem Art der Veranstaltung. Wenn der Vertragspartner seinen Stand vor Veranstaltungsschluss ganz oder teilweise abbaut, erhält er eine Strafe in Höhe von 50 % der Beteiligungsgebühr.

ARTIKEL IX – HAFTUNG
1. Der Nutzer ist verpflichtet, Standfläche/-platz zur Verfügung zu stellen und die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Überwachung der Ordnung und Ruhe sowie der auf der Veranstaltung vorhandenen Gegenstände zu treffen. Letztere Gegenstände sind und bleiben jedoch auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei und/oder ihres Eigentümers. CNO Expo übernimmt keinerlei Haftung für Schäden und/oder Verluste jeglicher Art von Gütern, die der anderen Partei gehören und/oder unter ihre Aufsicht gestellt werden – einschließlich der Teilnehmerkarte(n) – und/oder, ob als dadurch beim Vertragspartner oder Dritten/Besuchern (Geschäfts-)Schäden und/oder (Folge-)Schäden welcher Art auch immer entstanden sind. Der gleiche Haftungsausschluss gilt für Handlungen und/oder Unterlassungen von Mitarbeitern des Nutzers und/oder vom Nutzer beauftragten Dritten während der Öffnungszeiten der Veranstaltung oder außerhalb, außer wenn und soweit auf der CNO Expo und/oder seinen Mitarbeitern und/oder den hier genannten Dritten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit vorliegen. Die andere Partei haftet für alle Schäden und stellt den Benutzer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Besuchern, in Bezug auf Schadensersatz frei, die durch Handlungen oder Fahrlässigkeit von ihr, ihrem Personal und/oder ihren Vertretern oder durch ihre Eingaben und verursacht wurden /oder von ihm ausgestellte Gegenstände usw. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Bedingungen ist die Haftung des Nutzers – gleich aus welchem ​​Grund – auf die Höhe der Standmiete beschränkt. Die Einhaltung der oben genannten Zahlungsverpflichtung gilt als einzige vollständige Entschädigung.
2. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur bei vollständiger Bezahlung der Standmiete.

ARTIKEL X – VERSICHERUNG
1. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber CNO Expo, auf eigene Kosten und Gefahr eine Versicherung abzuschließen, die unter weitreichenden Bedingungen Schutz vor Schäden, wie z. B. Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Regen, bietet , Schnee- und Schmelzwasser, unvorhergesehen abfließendes Wasser aus Anlagen und daran angeschlossenen Geräten, Rauch- und Rußemissionen, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherungssumme der Vollkaskoversicherung muss mindestens der Gesamtversicherungssumme der Vollkaskoversicherung, bestehend aus dem Warenwert und ggf. Dienstleistungen des Vertragspartners, entsprechen. Die andere Partei muss die gesetzliche Haftpflicht für mindestens 1.134.450,54 € versichern. Die Versicherung muss spätestens mit Beginn der Versor- gungs- und Einrichtungsarbeiten wirksam geworden sein und nach vollständiger Räumung der Mietfläche und Entfernung aller Waren vom Veranstaltungsflächengelände enden.
2. CNO Expo ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Versicherungspolice(n) der anderen Partei zu verlangen.
3. Bei Outdoor-Veranstaltungen (Außenstände) sind Sturm-, Regen- und Diebstahlschäden durch die eigene Versicherung des Standinhabers abgedeckt.

ARTIKEL XI – NICHTERFÜLLUNG/VERZUG
1. Für den Fall, dass die Erfüllung dessen, was CNO-Expo gemäß dem mit der anderen Partei abgeschlossenen Vertrag verpflichtet ist, nicht möglich ist und dies auf eine nicht zurechenbare Nichteinhaltung seinerseits zurückzuführen ist, und/oder seitens der mit der Ausführung der Vereinbarung beauftragten Dritten/Lieferanten ist der Nutzer berechtigt, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der anderen Partei für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen von ihm bestimmt werden, ohne für irgendwelche Entschädigungen haftbar zu sein.
2.  Zu den Umständen, in denen es zu einer nicht zurechenbaren Nichteinhaltung kommt, gehören unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen von Arbeitnehmern oder Androhung dieser und ähnlicher Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsbeziehungen; Betriebsunterbrechungen aufgrund von Feuer, Unfall, Stromausfall oder anderen Vorfällen; Naturereignisse ein anderes, unabhängig davon, ob die nicht rechtzeitige Erfüllung beim Verwender, seinen Lieferanten oder von ihm zur Erfüllung der Verpflichtung eingeschalteten Dritten erfolgt.

ARTIKEL XII – ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND
1. Auf die zwischen CNO Expo und der anderen Partei geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Streitigkeiten, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, werden ebenfalls nach niederländischem Recht beigelegt. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht in Almelo entschieden, obwohl CNO Expo berechtigt ist, einen Fall vor das zuständige Gericht am Wohn- und/oder Niederlassungsort der Gegenpartei zu bringen.
2. Wenn die andere Partei eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, gilt dies innerhalb von 1 Monat, nachdem der Nutzer die andere Partei darüber informiert hat, dass der Fall vorgebracht wird Gericht vorgelegt, kann die andere Partei angeben, dass sie sich für die Beilegung der Streitigkeit durch das gesetzlich zuständige Gericht entscheidet

ARTIKEL XIII – SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Der Nutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Er regelt und beschränkt gegebenenfalls die Öffnung für den Publikumsverkehr und setzt die Eintrittspreise fest. Die andere Partei und das Servicepersonal/autorisiert und sind verpflichtet, sich korrekt, ruhig und nicht anstößig zu verhalten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Anweisungen, die vom oder im Namen des Benutzers erteilt werden. Der Nutzer behält sich das Recht vor, Personen ohne Angabe von Gründen den Zutritt zum Gelände und den Gebäuden, in denen die Veranstaltung stattfindet, zu verweigern.
2. In allen Fällen, die nicht von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt sind, entscheidet der Nutzer durch seine Verwaltung.

ARTIKEL XIV – LIEFERANTEN
1. Lieferanten haben gemietetes Material selbst gegen alle Arten von Katastrophen während des Aufbaus, der Messetage sowie während des Abbaus und des Transports der Veranstaltung zu versichern. Schäden an Dritten, wie z. B. CNO-Expo oder Ausstellern, müssen auch von Lieferanten versichert werden, was auch alle gemieteten Transportmittel umfasst.

ARTIKEL XV – TIERE AUF DEM STAND
Das Ausstellen von Tieren auf dem Stand ist nur nach schriftlicher Genehmigung der Organisation gestattet. Hierzu muss der Aussteller auch einen schriftlichen Antrag an den NRM-Viehausschuss stellen. Jedenfalls ist die Lieferung von Tieren aus dem Ausland nicht gestattet. Tiere aus den Niederlanden, die (mit Genehmigung der Organisation) für eine Präsentation auf der Messe mitgebracht werden, müssen die gleichen veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie die ausgestellten Tiere. Stellt sich vor oder während der Messe heraus, dass die von der Organisation gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, hat die Organisation das Recht, die betreffenden Tiere von der Messe zu entfernen oder entfernen zu lassen. Jeglicher Schaden, der sich aus der unrechtmäßigen Handlung der anderen Partei in dieser Hinsicht ergibt, wird von der anderen Partei erstattet.